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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 28/17 (BFH) |
§§: | EStG § 22 a Abs. 5, EStG § 22 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, EStG § 50 f, GG Art. 103 Abs. 3, GG Art. 20 Abs. 3 |
Schlagwörter | Verspätungsgeld, Meldung, Elektronische Übermittlung, Fristversäumnis, Rentenversicherung, Verfassungswidrigkeit, Verhältnismäßigkeit |
Rechtsfrage: | Liegt im Zusammenwirken von § 22 a Abs. 5 EStG (Verspätungsgeld) mit § 50 f EStG ein Verstoß gegen das Verbot der doppelten Sanktionierung? - Verstößt das Verspätungsgeld des § 22 a Abs. 5 EStG der Höhe nach zumindest in den Fällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, in denen die vermeintlich verspätete Meldung nicht zu einem höheren Verwaltungsaufwand führen kann, weil der Veranlagungszeitraum noch nicht abgeschlossen ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Berlin-Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 17.05.2017 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 10070/15 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 17 15 10 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 20.02.2019 |
Erledigungs-Az: | X R 28/17 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 19 08 94 |