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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs T-306/21 (EuG) |
§§: | AEUV Art. 107 Abs. 3 |
Schlagwörter | EG, EU, staatliche Beihilfe, Nichtigkeit, Binnenmarkt, Fixkostenhilfe 2020, Umsatzminus, COVID-19-Pandemie, Wettbewerb |
Rechtsfrage: | Klage eines Unternehmens gegen die Europäische Kommission: Die Klägerin beantragt, - gemäß Art. 264 Abs. 1 AEUV den Beschluss der Beklagten vom 20.11.2020 (Beihilfen Nr. SA.59289) in der durch den Beschluss der Beklagten vom 12.2.2021 (Beihilfen Nr. SA.61744) geänderten Fassung für nichtig zu erklären, die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der Klägerin zu tragen. |
Vorinstanz: | Unternehmen ./. Kommission |
Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU 2021 Nr. 278 S. 70 |
Erledigendes Gericht: | EuG |
Erledigungs-Datum: | 21.12.2022 |
Erledigungs-Az: | Rs T-306/21 |