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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 20/21 (BFH)
§§: AStG § 2 Abs. 1 Satz 1, AStG § 2 Abs. 2 Nr. 2, EStG § 34 c Abs. 1, EStG § 34 d Nr. 6, EStG § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c, GG Art. 2, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 3, GG Art. 100 Abs. 1 Satz 1, DBA-Großbritannien Art. II, DBA-Großbritannien Art. VI, DBA-Großbritannien Art. VII, EG Art. 56, AEUV Art. 63, AEUV Art. 267
Schlagwörter Doppelbesteuerung, Außensteuerrecht, Beschränkte Steuerpflicht, Verfassungsmäßigkeit, Unionsrecht, EG
Rechtsfrage: Besteuerung auf "remittance basis" - Vorzugsbesteuerung: 1. Macht ein in Großbritannien ansässiger Steuerpflichtiger von seinem ihm nach britischem Steuerrecht zustehenden Wahlrecht Gebrauch, nicht in Großbritannien erzielte Einkünfte auf "remittance basis" zu versteuern (d.h., nur soweit sie nach Großbritannien überführt wurden), stellt dies dann eine Vorzugsbesteuerung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 AStG dar? - 2. Ist die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 2 AStG wegen Verstoßes gegen Art. 20 Abs. 3 GG verfassungswidrig? - 3. Verstößt die erweitert beschränkte Steuerpflicht i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 AStG gegen Art. 3 Abs. 1 GG und ist sie mit dem Unionsrecht unvereinbar? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 26.03.2021
Vorinstanz/AZ: 8 K 883/17
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 21 08 04
Erledigungs-Vermerk: Abgabe an IX. Senat - neues Aktenzeichen: IX R 37/21