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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 90/07 (BFH)
§§: EStG 1998 § 10 d Abs. 3, EStG § 10 d Abs. 4 Satz 6, EStG § 52 Abs. 25 Satz 5, AO § 169, AO § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, AO § 181 Abs. 5
Schlagwörter Verlustfeststellung, Feststellungsfrist, Beginn, Anwendungsvorschrift
Rechtsfrage: Antrag in 2003 auf gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs auf den 31.12.1996 bzw. 31.12.1997 ohne Veranlagung zur Einkommensteuer: Ist für den Beginn der Feststellungsfrist § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO entsprechend anzuwenden; besteht eine Erklärungspflicht? Oder war die Feststellungsfrist bei Antragstellung bereits abgelaufen? Inwiefern ist § 181 Abs. 5 AO bzw. § 10 d Abs. 4 Satz 6 i.V.m. § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG i.d.F. des JStG 2007 zu berücksichtigen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 14.09.2007
Vorinstanz/AZ: 13 K 3578/06
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 08 06 69
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 10.07.2008
Erledigungs-Az: IX R 90/07
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 42 97