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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | II R 24/09 (BFH) |
| §§: | GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1, BGB § 854 |
| Schlagwörter | Grunderwerbsteuer, Rückgängigmachung, Zweijahresfrist, Gutachten |
| Rechtsfrage: | Steht die Berücksichtigung von wertmindernden Faktoren (zwischenzeitlich festgestellter Wertverlust der Immobilie) im Rahmen eines Rückerwerbs der Anwendung des § 16 GrEStG entgegen? Wurde die Zwei-Jahres-Frist versäumt, da bei Abschluss des Rückkaufvertrages das Bewertungsgutachten noch nicht vorlag und ein fiktiver Kaufpreis eingesetzt wurde? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | FG Münster |
| Vorinstanz/Datum: | 22.01.2009 |
| Vorinstanz/AZ: | 8 K 5035/06 GrE, 8 K 5036/06 GrE |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 09 14 20 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 22.06.2010 |
| Erledigungs-Az: | II R 24/09 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 10 36 00 |