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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-571/21 (EuGH)
§§: RL 2003/96/EG Art. 14 Abs. 1 Buchst. a, RL 2003/96/EG Art. 21 Abs. 3
Schlagwörter EG, EU, Strom, Stromsteuer, Steuerbefreiung, Braunkohle, Kraftwerk, Tagebau
Rechtsfrage: 1. Kann Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 der Richtlinie 2003/96/EG, soweit er bestimmt, dass Strom, der bei der Stromerzeugung verwendet wird, von der Steuer befreit wird, unter Berücksichtigung des Art. 21 Abs. 3 Satz 2 RL 2003/96/EG dahin ausgelegt werden, dass diese Befreiung auch Vorgänge umfasst, bei der Energieerzeugnisse im Tagebau gewonnen werden, in den Kraftwerken für den Einsatz in Kraftwerken geeigneter gemacht werden, wie Brechen, Abscheiden von Fremdteilen und ein Zerkleinern bis zu der im Kessel betriebsbedingt erforderlichen Größe? - 2. Kann Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 RL 2003/96/EG, soweit er bestimmt, dass Strom, der zur Aufrechterhaltung der Fähigkeit, elektrischen Strom zu erzeugen, verwendet wird, von der Steuer befreit wird, unter Berücksichtigung des Art. 21 Abs. 3 Satz 3 RL 2003/96/EG dahingehend ausgelegt werden, dass damit auch die Verwendung von Strom zum Betrieb von Bunkeranlagen und Transportmitteln, die für den dauerhaften Betrieb der Kraftwerke erforderlich sind, von der Steuer zu befreien ist?
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 06.09.2021
Vorinstanz/AZ: 4 K 3119/18 VSt
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2021 Nr. C 490 S. 22
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 09.03.2022
Erledigungs-Az: Rs C-571/21