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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 11/21 (BFH) |
§§: | UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 |
Schlagwörter | Vorsteuerabzug, Unentgeltliche Überlassung, Gesellschafterbeitrag, kommunale Auflage, Unmittelbarer Zusammenhang, Stromproduktion |
Rechtsfrage: | Zur Frage des Vorsteuerabzugs bei unentgeltlicher Erfüllung von kommunalen Auflagen als Voraussetzung für die Aufnahme der Stromproduktion: 1. Ist ein Windenergieerzeuger, der für den Erhalt der Bau- und Betriebsgenehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bauplanungsrechtliche Auflagen der Ortsgemeinde in Bezug auf die Erprobung der Stromspeichertechnologie zu erfüllen und hierzu einen (unentgeltlichen) Gesellschafterbeitrag in Gestalt der Überlassung eines zu Forschungszwecken bebauten Grundstücks zu leisten hat, zum Vorsteuerabzug aus den bezogenen Eingangsleistungen zur Errichtung des Energiespeichergebäudes berechtigt? - 2. Liegt der für die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen den Eingangsumsätzen aus Bauleistungen für den Gesellschafterbeitrag und den Ausgangsumsätzen aus Stromproduktion auch dann vor, wenn sich die Erfüllung der planungsrechtlichen Auflagen als Voraussetzung für die Aufnahme der Stromproduktion und damit als allgemeines Kostenelement der Windenergieunternehmung darstellt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Schleswig-Holsteinisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 10.03.2021 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 29/18 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 21 08 27 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 12.10.2023 |
Erledigungs-Az: | V R 11/21 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an das FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 24 00 34 |