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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-686/18 (EuGH) |
§§: | VO (EU) Nr. 575/2013 Art. 29, VO (EU) Nr. 1024/2013 Art. 6 Abs. 4, Grundrechtecharta Art. 16, Grundrechtecharta Art. 17, Grundrechtecharta Art. 52, AEUV Art. 3, Art. 63, AEUV Art. 107 |
Schlagwörter | EG, EU, Bank, Kreditinstitut, Aktivvermögen, Umwandlung, Aktiengesellschaft, Rückzahlung, Aktien, Wettbewerb, Binnenmarkt, freier Kapitalverkehr, Banca popolare, Abwicklung, Ausscheiden, Eigentum, Menschenrecht, Aufsicht, Italien, Beihilfe, Obergrenze, Genossenschaft |
Rechtsfrage: | 1. Stehen Art. 29 der VO (EU) Nr. 575/2013 [über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen], Art. 10 der Delegierten Verordnung Nr. 241/2014 sowie die Art. 16 und 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 4 der VO (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15.10.2013, einer nationalen Regelung wie der entgegen, die durch Art. 1 des Decreto-legge Nr. 3/2015, mit Änderungen umgewandelt durch das Gesetz Nr. 33/2015 (und nunmehr auch Art. 1 Abs. 15 des Decreto legislativo Nr. 72/2015, der Art. 28 Abs. 2 [des Testo unico bancario] ersetzt und im Wesentlichen den Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a des Decreto-legge Nr. 3/2015 in der - mit hier nicht relevanten Änderungen - geänderten Fassung übernommen hat), eingeführt wurde und eine Aktivvermögensschwelle vorschreibt, bei deren Überschreitung eine Banca popolare verpflichtet ist, sich in eine Aktiengesellschaft umzuwandeln, und diese Grenze auf ein Aktivvermögen von 8 Milliarden [Euro] festsetzt? Stehen ferner die angeführten unionsrechtlichen Parameter einer nationalen Regelung entgegen, die es im Fall der Umwandlung einer Banca popolare in eine Aktiengesellschaft dieser - auch auf unbestimmte Zeit - erlaubt, die Rückzahlung der Aktien eines ausscheidenden Gesellschafters aufzuschieben oder zu begrenzen? - 2. Stehen die Art. 3 und 63 ff. AEUV über den Wettbewerb im Binnenmarkt und den freien Kapitalverkehr einer nationalen Regelung wie der entgegen, die durch Art. 1 des Decreto-legge Nr. 3/2015, mit Änderungen umgewandelt durch das Gesetz Nr. 33/2015, eingeführt wurde und die Ausübung der Bankentätigkeit in genossenschaftlicher Form auf eine bestimmte Obergrenze des Aktivvermögens beschränkt und die Körperschaft dazu verpflichtet, sich im Fall der Überschreitung dieser Grenze in eine Aktiengesellschaft umzuwandeln? - 3. Stehen die Art. 107 ff. AEUV im Bereich der staatlichen Beihilfen einer nationalen Regelung wie der entgegen, die durch Art. 1 des Decreto-legge Nr. 3/2015, mit Änderungen umgewandelt durch das Gesetz Nr. 33/2015 (und nunmehr auch Art. 1 Abs. 15 des Decreto legislativo Nr. 72/2015, der Art. 28 Abs. 2 [des Testo unico bancario] ersetzt und im Wesentlichen den Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a des Decreto-legge Nr. 3/2015 in der - mit hier nicht relevanten Änderungen - geänderten Fassung übernommen hat) eingeführt wurde und die Umwandlung einer Banca popolare in eine Aktiengesellschaft im Fall der Überschreitung einer bestimmten (auf 8 Milliarden [Euro] festgesetzten) Aktivvermögensschwelle vorschreibt und Beschränkungen für die Rückzahlung des Anteils des Gesellschafters im Fall seines Ausscheidens vorsieht, um die mögliche Abwicklung der umgewandelten Bank zu verhindern? - 4. Stehen Art. 29 der VO (EU) Nr. 575/2013 i.V. mit Art. 10 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/ 2014 einer nationalen Regelung wie der entgegen, die durch Art. 1 des Decreto-legge Nr. 3/2015, mit Änderungen umgewandelt durch das Gesetz Nr. 33/2015, eingeführt wurde und wie sie von der Corte costituzionale im Urteil Nr. 99/2018 ausgelegt wurde, die einer Banca popolare erlaubt, die Rückzahlung auf unbestimmte Zeit aufzuschieben und deren Betrag ganz oder teilweise zu begrenzen? - 5. Für den Fall, dass der Gerichtshof von der Vereinbarkeit des Unionsrechts mit der von den Rechtsmittelgegnern vertretenen Auslegung ausgeht, wird der Gerichtshof gebeten, zu beurteilen, ob Art. 10 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission im Licht der Art. 16 und 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (wonach "[j]ede Person ... das Recht [hat], ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn aus Gründen des öffentlichen Interesses in den Fällen und unter den Bedingungen, die in einem Gesetz vorgesehen sind, sowie gegen eine rechtzeitige angemessene Entschädigung für den Verlust des Eigentums. Die Nutzung des Eigentums kann gesetzlich geregelt werden, soweit dies für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist") i.V.m. Art. 52 Abs. 3 der Charta (wonach, "[s]oweit diese Charta Rechte enthält, die den durch die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten Rechten entsprechen, . sie die gleiche Bedeutung und Tragweite [haben], wie sie ihnen in der genannten Konvention verliehen wird. Diese Bestimmung steht dem nicht entgegen, dass das Recht der Union einen weiter gehenden Schutz gewährt") und der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK nach dem Unionsrecht rechtmäßig ist? |
Vorinstanz: | Consiglio di Stato (Italien) |
Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU 2019 Nr. C 35 S. 10 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 16.07.2020 |
Erledigungs-Az: | Rs C-686/18 |