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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: XI R 33/22 (BFH)
§§: UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2, RL 2006/112/EG Art. 11, GG Art. 3, UStAE Abschn. 2.8
Schlagwörter Organschaft, Organisatorische Eingliederung, Bank, Aktiengesellschaft
Rechtsfrage: Umsatzsteuerrechtliche Organschaft - Voraussetzungen der organisatorischen Eingliederung einer Bank in ihren alleinigen Gesellschafter: Können Umstände, die eine faktische Einflussmöglichkeit auf die laufende Geschäftsführung und das Geschäftsleitungsgremium gewähren, geeignet sein, eine organisatorische Eingliederung zu bewirken? Muss eine Personenidentität in den Leitungsgremien von Organträger und Organgesellschaft bestehen oder ein Beherrschungsvertrag vorliegen, um eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft zu begründen? Liegt ein Verstoß gegen Art. 3 GG im Hinblick auf die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Unternehmen der Finanzdienstleistungsbranche vor? - Das Verfahren XI R 16/19 ruhte durch Beschluss vom 5.10.2021 bis zur Entscheidung des EuGH in den dortigen Verfahren Rs C-141/20 und Rs C-269/20. Das Verfahren wurde unter dem jetzigen Aktenzeichen XI R 33/22 wieder aufgenommen. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 18.06.2019
Vorinstanz/AZ: 15 K 3739/16 U
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 12 81
Erledigungs-Vermerk: Zurücknahme der Revision