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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 63/16 (BFH)
§§: KStG § 8 c, GG Art. 3 Abs. 1
Schlagwörter Körperschaft, Verlustabzug, Abzugsbeschränkung, Nettoprinzip, Verfassungsmäßigkeit
Rechtsfrage: 1. Verstößt § 8 c KStG gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil der Grundsatz des abschnittsübergreifenden Nettoprinzips, welches dem Steuerpflichtigen die periodenübergreifende Verlustverrechnung erlaubt, verletzt wird? - 2. Das Verfahren I R 63/16 wurde durch Beschluss vom 23.8.2017 bis zur Wirksamkeit einer rückwirkenden gesetzlichen Neuregelung des § 8c KStG (längstens bis zum 31.12.2018) ausgesetzt. - 3. Das Verfahren wurde durch Beschluss vom 24.1.2019 unter dem Az. I R 6/19 (I R 63/16) erneut ausgesetzt bis zur Entscheidung des BVerfG über das mit Beschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 29.8.2017 2 K 245/17 eingeleitete Normenkontrollverfahren (2 BvL 19/17) zur Verfassungsmäßigkeit des § 8c Satz 2 KStG i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008. - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG
Vorinstanz/Datum: 28.08.2015
Vorinstanz/AZ: 1 K 21/14
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 16 26 67
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 23.08.2017
Erledigungs-Az: I R 63/16 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Verfahren ist erledigt durch: Aussetzung / Ruhen des Verfahrens (Beschluss vom 23.8.2017) -- Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortführung/ Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen.