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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | IX R 58/00 |
| §§: | EStG § 21 Abs 1 Nr 1, EStG § 12 Nr 1, GG Art. 103 Abs 1 |
| Schlagwörter | Mietverhältnis, Angehörige |
| Rechtsfrage: | Vermietung einer Wohnung an die unterhaltsberechtigte, studierende Tochter entgegen neuerer BFH-Rechtsprechung steuerlich nicht anzuerkennen (kein Leistungsaustausch-Verhältnis, sondern Gewährung von Naturalunterhalt) - Ist im Falle der "Wohnungsvermietung an Unterhaltsberechtigte" der Hin- und Rückfluss eines Geldbetrags nicht als "Barunterhalt" und "Mietzins" sowie die Wohnungsüberlassung nicht als entgeltlich und damit nicht als Mietverhältnis zu qualifizieren - Verletzung rechtlichen Gehörs in bezug auf die Feststellung des fehlenden Nachweises der Mietzahlungen - Anrufung des Großen Senats des BFH erforderlich? - Zulassung durch FG - |
| Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
| Vorinstanz/Datum: | 21.01.2000 |
| Vorinstanz/AZ: | 3 K 3255/98 |
| Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2000 S. 680 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 01 57 49 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 17.12.2002 |
| Erledigungs-Az: | IX R 58/00 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 03 23 91 |