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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-242/05 (EuGH) |
§§: | EG Art. 49, EG Art. 55, EG Art. 50, EG Art. 51, EG Art. 52, EG Art. 53, EG Art. 54 |
Schlagwörter | Kraftfahrzeugsteuer, Niederlande, Ausland, PKW, Motorrad, Dienstleistungsfreiheit, EG, EU, Straßenbenutzung, Erstattung |
Rechtsfrage: | Steht das Gemeinschaftsrecht, insbesondere der freie Dienstleistungsverkehr i.S. der Art. 49 EG bis 55 EG, dem entgegen, dass die Niederlande von einer in den Niederlanden wohnenden natürlichen Person - die in einem anderen Mitgliedstaat einen Personenkraftwagen aufgrund eines Vertrags mit einem Vermieter mietet, wobei dieser Personenkraftwagen nicht in dem aufgrund des Straßenverkehrsgesetzes von 1994 geführten Register registriert ist und für ihn die Steuer auf Personenkraftwagen und Motorräder aufgrund von Art. 1 Abs. 2 des BPM-Gesetzes nicht entrichtet worden ist - aufgrund von Art. 1 Abs. 5 des BPM-Gesetzes die Steuer auf Personenkraftwagen und Motorräder bei Beginn der Benutzung der Straße i.S. des Straßenverkehrsgesetzes von 1994 mit diesem Personenkraftwagen in den Niederlanden erheben, wobei der volle Betrag der Steuer geschuldet wird, und zwar unabhängig von der Mietdauer und unabhängig von der Dauer der Straßenbenutzung in den Niederlanden, und wobei für die oben genannte natürliche Person keinerlei Recht auf Befreiung und keinerlei Anspruch auf Erstattung besteht? |
Vorinstanz: | Gerechtshof Hertogenbosch |
Vorinstanz/Datum: | 31.05.2005 |
Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU 2005 Nr. C 205 S. 8 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 27.06.2006 |
Erledigungs-Az: | Rs C-242/05 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 47 50 |