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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-263/15 (EuGH)
§§: Richtlinie 2006/112/EG Art. 9 Abs. 1, Richtlinie 2006/112/EG Art. 24
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Dienstleistung, Gegenleistung, Beihilfe
Rechtsfrage: 1. Handeln die Klägerinnen angesichts dessen, dass nach der Auslegung von Art. 9 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie Tätigkeiten von Handelsgesellschaften vom Anwendungsbereich des Begriffs der wirtschaftlichen Tätigkeit selbst dann nicht ausgenommen sind, wenn sie eine gewerbliche wirtschaftliche Tätigkeit nur ergänzend ausüben können, unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache als Steuerpflichtige? - 2. Ist der Umstand, dass ein wesentlicher Teil der Investition der Klägerinnen durch eine staatliche Beihilfe finanziert wird und sie im Rahmen der Bewirtschaftung Einnahmen aus der Erhebung einer geringfügigen Gebühr erzielen, für ihre Einordnung als Steuerpflichtige von Belang? - 3. Bei Verneinung der zweiten Frage: Ist davon auszugehen, dass diese "Gebühr" die Gegenleistung für eine Dienstleistung darstellt und ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Dienstleistung und der Zahlung der Gegenleistung besteht? - 4. Stellt die Bewirtschaftung der Investition eine Dienstleistung der Klägerinnen i.S. von Art. 24 der Mehrwertsteuerrichtlinie dar, oder kann sie nicht als Dienstleistung angesehen werden, weil sie die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung darstellt?
Vorinstanz: Kúria (Ungarn)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2015 Nr. C 294 S. 23
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 02.06.2016
Erledigungs-Az: Rs C-263/15
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 11 87