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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 27/23 (BFH)
§§: GG Art. 100 Abs. 1, SolZG 1995 § 1 Abs. 1, GG Art. 14
Schlagwörter Solidaritätszuschlag, Verfassungsmäßigkeit, Übermaßbesteuerung
Rechtsfrage: Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995: Ist die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für die Jahre 1999 bis 2002 mangels zeitlicher Befristung des Solidaritätszuschlagsgesetzes verfassungswidrig? - Das Revisionsverfahren wurde bisher unter II R 27/15 geführt und war dort ausgesetzt bis zu einer Entscheidung des BVerfG in dem Verfahren 2 BvL 6/14. Das BVerfG hat über das konkrete Normenkontrollverfahren mit dortigem Beschluss vom 7.6.2023 2 BvL 6/14 entschieden. Der Aussetzungsgrund für das Revisionsverfahren II R 27/15 ist damit entfallen. Das Revisionsverfahren wird beim zwischenzeitlich sachlich zuständig gewordenen IX. Senat unter IX R 27/23 fortgeführt. - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Nürnberg
Vorinstanz/Datum: 25.09.2014
Vorinstanz/AZ: 4 K 273/12
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 15 14 81
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 20.02.2024
Erledigungs-Az: IX R 27/23
Erledigungs-Vermerk: Historisches AZ: II R 27/15 -- Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 24 06 21