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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 1/18 (BFH)
§§: KN Pos. 9021, KN Pos. 6406
Schlagwörter Einreihung, Tarifierung, Umsatzsteuer
Rechtsfrage: Einreihung von maßgefertigten orthopädischen Einlegesohlen. Bedeutet die "Korrektur eines orthopädischen Leidens" i.S. der Anm. 6 zu Kap. 90 KN eine (Teil)Heilung des Leidens oder einer Fehlstellung? - Die VO (EU) 696/2012 sei auf die streitgegenständlichen Einlegesohlen nicht anwendbar und zudem ungültig, da sie die KN ändere und damit gegen höherrangiges Recht verstoße. - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 30.11.2016
Vorinstanz/AZ: 9 K 3511/13
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 18 19 62
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 27.02.2019
Erledigungs-Az: VII R 1/18 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 19 08 71