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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 84/06
§§: AO 1977 § 124 Abs. 1 Satz 1, AO 1977 § 157 Abs. 1 Satz 1, AO 1977 § 239 Abs. 1 Satz 1, BGB § 130
Schlagwörter Bekanntgabe, Zinsbescheid, Widerruf, Schriftform
Rechtsfrage: Aufgegebener Bekanntgabewille bei manuell gefertigtem Zinsbescheid: Wirksame Bekanntgabe bei Aufgabe des Bekanntgabewillens zu einem Zeitpunkt als der Bescheid den Herrschaftsbereich der Behörde bereits verlassen hat? Ist für den Widerruf des Bekanntgabewillens Schriftform erforderlich, oder genügte es, dass dies einem Mitarbeiter des empfangsberechtigten Steuerbüros am selben Tage telefonisch mitgeteilt wurde? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 19.09.2006
Vorinstanz/AZ: 13 K 40/06
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 07 02 30
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 28.05.2009
Erledigungs-Az: III R 84/06
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 09 25 65