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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 13/22 (BFH)
§§: EStG § 5 a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3, EStG § 5 a Abs. 4 Satz 5, EStG § 52 Abs. 10 Satz 4, EStG § 6 Abs. 3, GG Art. 20 Abs. 3
Schlagwörter Mitunternehmeranteil, Unentgeltliche Übertragung, Unterschiedsbetrag, Rechtsnachfolge, Rückwirkung
Rechtsfrage: Ist die rückwirkende Anwendung des § 5 a Abs. 4 Satz 5 EStG i.d.F. des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes vom 2.6.2021, wonach im Falle der Übertragung eines Mitunternehmeranteils zum Buchwert ein festgestellter Unterschiedsbetrag insoweit auf den Rechtsnachfolger übergeht, verfassungsgemäß? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG
Vorinstanz/Datum: 27.04.2022
Vorinstanz/AZ: 5 K 48/21
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 22 13 77
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 19.10.2023
Erledigungs-Az: IV R 13/22
Erledigungs-Vermerk: Verfahren ist erledigt durch: Vorlage an das BVerfG (Beschluss vom 19.10.2023) - Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortsetzung/ Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen.
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 24 01 73