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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 27/22 (BFH) |
§§: | AEUV Art. 45, AEUV Art. 49, AEUV Art. 54, EStG § 38, EStG § 49 Abs. 1 Nr. 4, GG Art. 3, OECD-MA Art. 15, OECD-MA Art. 5 |
Schlagwörter | Lohnsteuerabzug, Betriebsstätte, Arbeitgeber, Ausland, Dienstreise |
Rechtsfrage: | Sind ausländische Betriebsstätten einer im Inland ansässigen Kapitalgesellschaft keine Arbeitgeber i.S. des Art. 15 Abs. 2 Buchst. b OECD-MA und ist somit von der inländischen Kapitalgesellschaft als Arbeitgeberin gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG der Lohnsteuerabzug vom auf Inlandsdienstreisen entfallenden Arbeitslohn der Arbeitnehmer ihrer ausländischen Betriebsstätten vorzunehmen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 16.12.2021 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 14198/20 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 22 03 00 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 12.12.2024 |
Erledigungs-Az: | VI R 27/22 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Historisches AZ: I R 9/22 - Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 25 05 45 |