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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 66/16 (BFH) |
§§: | KStG § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2, KStG § 8 Abs. 7 Satz 2, KStG § 34 Abs. 6 Satz 4, KStG § 34 Abs. 6 Satz 5, KStG § 8 Abs. 3 Satz 2, KStG § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 |
Schlagwörter | Verdeckte Gewinnausschüttung, Dauerdefizitärer Betrieb |
Rechtsfrage: | Ist der mit dem Jahressteuergesetz 2009 eingeführte § 8 Abs. 7 KStG nach § 34 Abs. 6 Satz 4 und 5 KStG dann nicht rückwirkend anzuwenden, wenn in einer Eigengesellschaft Dauerverlustgeschäfte i.S. des § 8 Abs. 7 Satz 2 KStG und andere Tätigkeiten zusammengefasst worden sind, die im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art nach Verwaltungsauffassung nicht hätten zusammengefasst werden dürfen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Mecklenburg-Vorpommern |
Vorinstanz/Datum: | 22.06.2016 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 199/13 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 16 20 69 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 13.03.2019 |
Erledigungs-Az: | I R 66/16 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet -- Das Verfahren betreffend die Streitjahre 2002 und 2003 wurde abgetrennt und unter dem Az. I R 18/19 dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt (EuGH-Vorlage vom 13.3.2019 -- Az. beim EuGH: Rs C-797/19) |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 19 15 81 |