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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 66/15 (BFH) |
§§: | EStG § 2 a Abs. 2 Satz 1, EStG § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, EStG § 32 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, DBA NLD Art. 5 Abs. 1, DBA-Niederlande Art. 9, DBA-Niederlande Art. 20 Abs. 2 |
Schlagwörter | Progressionsvorbehalt, Doppelbesteuerung, Belastingadviseur, Niederlande |
Rechtsfrage: | Wie weit reicht die seit dem Jahr 2008 geltende Ausnahme vom Progressionsvorbehalt bei Einkünften aus EU-Betriebsstätten? Sind in den Niederlanden bezogene Einkünfte als beratender Belastingadviseur nach § 32 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG 2009 vom Progressionsvorbehalt auszunehmen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 01.07.2015 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 1807/13 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 15 23 97 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 26.01.2017 |
Erledigungs-Az: | I R 66/15 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 17 07 92 |