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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 91/05
§§: EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 15 Abs. 2 Satz 1, EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1, EStG § 4 Abs. 1, EStG § 5 Abs. 1, GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2
Schlagwörter Verpachtung, Vermittlungsleistung, Gewerbebetrieb, Abfärbewirkung, Betriebsvermögen
Rechtsfrage: Stellen die von einer auf dem Gebiet der Gaststättenverpachtung tätigen GbR aus den in den Pachtverträgen enthaltenen Regelungen über "Getränke- und Bierbezugsverpflichtungen", eine "Mindestbezugsverpflichtung" sowie einen sog. "Hausbesitzeranteil" in Bezug auf Einspielergebnisse aus der Automaten- und Spielgeräteaufstellung entfalteten Aktivitäten "Vermittlungsleistungen" der GbR dar, die mit der Vermittlungstätigkeit eines Handelsvertreters vergleichbar sind und zu einer Qualifizierung dieser Leistungen als gewerbliche Einkünfte führen? - Erfolgt eine gewerbliche Infizierung der Pachteinnahmen, weil die Erzielung von Provisionseinnahmen als die das Gesamtbild prägende Haupttätigkeit beurteilt wird, obwohl die daraus erzielten Einnahmen lediglich 6,5 v.H. der Gesamteinnahmen ausmachen und werden die Gaststättengrundstücke damit auch zwingend notwendiges Betriebsvermögen der GbR? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 09.05.2005
Vorinstanz/AZ: 4 K 150/02
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 22 37
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 13.12.2007
Erledigungs-Az: IV R 91/05 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 27 96