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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 8/12 (BFH) |
§§: | EStG § 9 Abs. 6, EStG § 12 Nr. 5, EStG § 52, BeitrRLUmsG Art. 2, BeitrRLUmsG Art. 25 Abs. 4, GG |
Schlagwörter | Werbungskosten, Erststudium, Verfassungswidrigkeit, Rückwirkung, Nettoprinzip, Gleichheitsgrundsatz |
Rechtsfrage: | Sind Aufwendungen für ein nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviertes Erststudium als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar? Sind §§ 9 Abs. 6, 12 Nr. 5, 52 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG verfassungswidrig (insbesondere Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip, den Gleichheitssatz und das Rückwirkungsverbot)? - Im Verfahren VI R 8/12 erging am 17.7.2014 ein Vorlagebeschluss an das BVerfG (Az. 2 BvL 24/14). Das Verfahren VI R 8/12 ist durch Beschluss vom 17.7.2014 ausgesetzt. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 20.12.2011 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 3975/09 F |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2012 S. 612 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 12 08 11 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 17.07.2014 |
Erledigungs-Az: | VI R 8/12 |
Erledigungs-Vermerk: | Verfahren ist erledigt durch: Vorlage an BVerfG (Beschluss vom 17.7.2014) -- Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortführung/ Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen. -- Das Verfahren wurde wieder aufgenommen unter dem Az: VI R 9/20 -- Zurücknahme der Revision |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 14 28 42 |