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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 19/12 (BFH) |
§§: | KStG § 8 Abs. 1, EStG § 5 Abs. 1, EStG § 5 Abs. 5 Nr. 1, EStG § 4 Abs. 4, HGB § 250 Abs. 1 |
Schlagwörter | Betriebsausgabe, Aktive Rechnungsabgrenzung, Darlehen, Bearbeitungsgebühr, Stille Gesellschaft |
Rechtsfrage: | Handelt es sich bei einer als "Bearbeitungsgebühr" bezeichneten Zahlung im Zusammenhang mit der Errichtung einer stillen Gesellschaft um sofort abzugsfähige Betriebsausgaben oder um Anschaffungskosten eines aktivierungspflichtigen Wirtschaftsguts, weil die Beteiligungsgesellschaft einen Rangrücktritt betreffend des Rückzahlungsanspruchs erklärt hat? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 07.02.2012 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 867/09 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2012 S. 1127 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 12 08 94 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 14.11.2012 |
Erledigungs-Az: | I R 19/12 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 13 21 87 |