Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-353/21 P (EuGH)
§§: AEUV Art. 107 Abs. 3 Buchst. b
Schlagwörter EG, EU, staatliche Beihilfe, Finnland, Nichtigkeit, COVID-19
Rechtsfrage: Rechtsmittel gegen das EuG-Urteil vom 14.4.2021 Rs T-388/20: Die Rechtsmittelführerin beantragt, - das angefochtene Urteil aufzuheben; - den Beschluss C(2020) 3387 final der Europäischen Kommission vom 18.5.2020 über die staatliche Beihilfe SA.56809 (2020/N) - Finnland - COVID-19: Staatliche Garantie für Finnair nach den Art. 263 und 264 AEUV für nichtig zu erklären, und - der Kommission ihre eigenen Kosten und die Ryanair entstandenen Kosten aufzuerlegen sowie den Streithelfern im ersten Rechtszug und gegebenenfalls im vorliegenden Rechtsmittelverfahren ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.
Vorinstanz: EuG
Vorinstanz/Datum: 14.04.2021
Vorinstanz/AZ: Rs T-388/20
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2021 Nr. C 349 S. 18