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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 24/21 (BFH) |
§§: | InvStG § 2 Abs. 2 Satz 2, InvStG § 3 Abs. 4, InvStG § 39 Abs. 3, EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, EStG § 15 Abs. 4, KStG § 8 b Abs. 2, AO § 42 |
Schlagwörter | Investmentfonds, Veräußerungsgewinn, Aktie, Termingeschäft, Verrechnung, Missbrauch, Rückwirkung |
Rechtsfrage: | Ist bei einer Anlage in einem Spezial-Investmentfonds im Jahr 2011 der gesondert und einheitlich festzustellende Veräußerungsgewinn um die im Rahmen eines Aktien-Forwardgeschäfts geleisteten Barausgleichszahlungen zu mindern? Ist die mit Wirkung ab dem 1.1.2018 eingeführte Vorschrift des § 39 Abs. 3 InvStG (betreffend sog. Kopplungsgeschäfte) rückwirkend auf den vorliegenden Fall anzuwenden? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 10.12.2020 |
Vorinstanz/AZ: | 12 K 2675/16 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 22 01 27 |