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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-320/21 P (EuGH)
§§: AEUV Art. 107 Abs. 2 Buchst. b
Schlagwörter EG, EU, staatliche Beihilfe, Schweden, Nichtigkeit, COVID-19
Rechtsfrage: Rechtsmittel gegen das EuG-Urteil vom 14.4.2021 Rs T-379/20: Die Rechtsmittelführerin beantragt, - das angefochtene Urteil aufzuheben; - gemäß den Art. 263 und 264 AEUV den Beschluss C(2020) 2784 final der Kommission vom 24.4.2020 über die staatliche Beihilfe SA.57061 (2020/N) - Schweden - Ausgleich für den Schaden, der Scandinavian Airlines durch den COVID-19-Ausbruch entstanden ist, für nichtig zu erklären; und - der Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten von Ryanair aufzuerlegen und den Streithelfern im ersten Rechtszug und im vorliegenden Rechtsmittelverfahren (falls vorhanden) ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.
Vorinstanz: EuG
Vorinstanz/Datum: 14.04.2021
Vorinstanz/AZ: Rs T-379/20
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2021 Nr. C 349 S. 16
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 28.09.2023
Erledigungs-Az: Rs C-320/21 P
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 16 20