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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VII R 35/16 (BFH) |
§§: | AO § 69, AO § 191 Abs. 3 Satz 1 |
Schlagwörter | Haftung, Einfuhrabgaben, Grobe Fahrlässigkeit, Verjährung |
Rechtsfrage: | Haftung für Einfuhrumsatzsteuern wegen Vorlage unterfrakturierter Handelsrechnungen. Der Kläger bestreitet ein grob fahrlässiges Verhalten, weil er sich auf die korrekte Arbeit des Steuerberaters verlassen habe. Hinsichtlich der Festsetzung des Haftungsbetrags sei Verjährung gemäß § 191 Abs. 3 Satz 1 AO eingetreten. Es fehle wegen eines der Einfuhrumsatzsteuer gegenüberstehenden Vorsteuervergütungsanspruchs des Steuerschuldners an einem Schaden. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Mecklenburg-Vorpommern |
Vorinstanz/Datum: | 19.10.2016 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 86/13 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 17 00 71 |
Erledigungs-Vermerk: | Zurücknahme der Revision |