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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-690/21 (EuG)
§§: AEUV Art. 108 Abs. 2, AEUV Art. 107 Abs. 3
Schlagwörter EG, EU, staatliche Beihilfe, Nichtigkeit, Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, Strom
Rechtsfrage: Klage eines Unternehmens gegen die Europäische Kommission: Die Klägerin beantragt, den Beschluss der Kommission vom 3.6.2021 betreffend die staatliche Beihilfe SA.56826 (2020/N) - Deutschland - Reform des deutschen Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes 2020 ("KWKG") sowie staatliche Beihilfe SA.53308 (2019/N) Deutschland - Änderung der Förderung existierender KWK-Anlagen 2019 (§ 13 KWKG) (ABl EU 2021 Nr. C 306 S. 1 und 2) für teilweise nichtig zu erklären, insoweit er keine Bedenken erhebt gegen (i) die Förderung der Erzeugung von KWK-Strom in neuen, modernisierten und nachgerüsteten hocheffizienten KWK-Anlagen und (ii) die Förderung der Erzeugung von KWK-Strom in hocheffizienten gasbefeuerten KWK-Bestandsanlagen im Fernwärmesektor; - der Kommission neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
Vorinstanz: Unternehmen ./. Kommission
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2021 Nr. C 513 S. 35