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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-702/21 (EuG)
§§: AEUV Art. 107, AEUV Art. 108 Abs. 2, VO (EU) 2015/1589 Art. 12 Abs. 1, VO (EU) 2015/1589 Art. 15 Abs. 1
Schlagwörter EG, EU, staatliche Beihilfe, Bulgarien
Rechtsfrage: Klage einer Gesellschaft gegen die Europäische Kommission: Die Klägerin beantragt, - festzustellen, dass die Europäische Kommission auf die Beschwerde SA.56620 (2020/FC) der "Ekobulkos" EOOD rechtswidrig untätig geblieben ist; - die Kommission zu verurteilen, die gerichtlichen Kosten der "Ekobulkos" EOOD zu tragen; - hilfsweise, für den Fall, dass die Kommission über die Beschwerde nach Erhebung der vorliegenden Klage entscheidet, die Kommission zu verurteilen, die gerichtlichen Kosten zu tragen.
Vorinstanz: Unternehmen ./. Kommission
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2022 Nr. C 24 S. 45
Erledigendes Gericht: EuG
Erledigungs-Datum: 21.12.2022
Erledigungs-Az: Rs T-702/21