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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | Rs T-761/19 (EuG) |
| §§: | AEUV Art. 107 Abs. 1, AEUV Art. 108, AEUV Art. 49, RL (EU) 2016/1164, VO (EU) 2015/1589 Art. 16 |
| Schlagwörter | EG, EU, staatliche Beihilfe, Nichtigkeit, Steuerbefreiung, Konzern, Finanzierung, beherrschte ausländische Unternehmen, Vereinigtes Königreich, Niederlassungsfreiheit, Rückforderung, Zinsen |
| Rechtsfrage: | Klage eines Unternehmens gegen die Europäische Kommission: Die Klägerin beantragt, - den Beschluss der Kommission C(2019) 1352 final vom 2.4.2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass die mutmaßliche Beihilfemaßnahme eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle, und ihre Rückforderung samt Zinsen - auch von der Klägerin - anordnet wird; - hilfsweise, die Art. 2, 3 und 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin die Rückforderung samt Zinsen - auch von der Klägerin - anordnet wird; - der Kommission ihre eigenen Kosten und die der Klägerin in Verbindung mit diesem Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
| Vorinstanz: | Unternehmen ./. Kommission |
| Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU 2020 Nr. C 36 S. 35 |
| Erledigendes Gericht: | EuG |
| Erledigungs-Datum: | 06.03.2025 |
| Erledigungs-Az: | Rs T-761/19 |