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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 8/21 (BFH) |
§§: | EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, GewStG § 2 Abs. 1 Satz 1, EStG § 2 Abs. 1, EStG § 22 Nr. 3 |
Schlagwörter | Gewerbebetrieb, Gewinnerzielungsabsicht, Liebhaberei, Sonstige Einkünfte, Glücksspiel, Spielgewinn, Computer |
Rechtsfrage: | Handelt es sich bei dem Online-Pokerspiel in der vom Kläger - neben dem Studium - gespielten Variante "Texas Hold'em" um ein das Tatbestandsmerkmal "Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr" ausschließendes Glücksspiel oder um ein Geschicklichkeitsspiel? Ob und ggf. ab wann wird das - bei den Spielern regelmäßig zum Bereich der Hobbyausübung gehörende - Online-Pokerspielen "berufsmäßig" ausgeübt? Sind die Online-Pokergewinne, soweit sie keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb darstellen, als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG zu qualifizieren? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 10.03.2021 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 3030/15 E, G |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 21 09 69 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 22.02.2023 |
Erledigungs-Az: | X R 8/21 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 23 10 44 |