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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 8/21 (BFH)
§§: EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 4 Abs. 4 a, EStG § 4 Abs. 1, EStG § 6 b
Schlagwörter Überentnahme, Doppelstöckige Personengesellschaft, Reinvestitionsrücklage, Übertragung, Finanzierung, Schuldentilgung
Rechtsfrage: Überentnahmen bei mehrstöckiger Personengesellschaft: Ist die Übertragung einer Reinvestitionsrücklage gemäß § 6 b EStG von der Muttergesellschaft auf die Tochtergesellschaft bei der Ermittlung der Überentnahmen wie eine Einlage zu berücksichtigen? Ist eine teleologische Reduktion der streng gesellschaftsbezogenen Betrachtungsweise dahingehend geboten, dass zur konzerninternen Schuldentilgung verwendete Entnahmen keine Entnahmen im Sinne des § 4 Abs. 4 a EStG sind? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 18.03.2021
Vorinstanz/AZ: 10 K 1984/18
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 21 09 99
Erledigendes Gericht: bffh
Erledigungs-Datum: 27.09.2023
Erledigungs-Az: IV R 8/21
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet