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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-620/21 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. g
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Steuerbefreiung, Handelsgesellschaft, Bulgarien, Deutschland, Österreich, soziale Dienstleistungen
Rechtsfrage: 1. Gestattet es die Auslegung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Mehrwertsteuerrichtlinie einer Handelsgesellschaft, die als Erbringerin von sozialen Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat (vorliegend Bulgarien) registriert ist, sich auf diese Vorschrift zu berufen, um eine Steuerbefreiung für soziale Dienstleistungen, die von ihr an natürliche Personen, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, im Hoheitsgebiet dieser Staaten erbracht werden, zu erlangen? Ist für die Antwort auf diese Frage der Umstand von Bedeutung, dass die Empfänger der Dienstleistungen dem Erbringer durch Handelsgesellschaften vermittelt wurden, die in den Mitgliedstaaten registriert sind, in denen die Dienstleistungen erbracht werden? - 2. Wenn die erste Frage bejaht wird, nach welchen Kriterien und nach welchem Recht - nach bulgarischem und/oder nach österreichischem und deutschem Recht - ist bei der Auslegung und der Anwendung der angeführten Unionsvorschrift zu beurteilen, ob die überprüfte Gesellschaft "als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt" ist und der Nachweis als erbracht gilt, dass es sich um "eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene" Dienstleistungen handelt? - 3. Reicht nach dieser Auslegung die Registrierung einer Handelsgesellschaft als Erbringerin von sozialen Dienstleistungen, wie diese im nationalen Recht definiert sind, für die Annahme aus, dass die Gesellschaft eine von dem entsprechenden Mitgliedstaat "als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtung" darstellt?
Vorinstanz: Varhoven administrativen sad (Bulgarien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2022 Nr. C 24 S. 17
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 11.05.2023
Erledigungs-Az: Rs C-620/21
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 08 11