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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-110/23 P (EuGH) |
§§: | AEUV Art. 108, AEUV Art. 107 Abs. 1, VO (EU) 2015/1589 |
Schlagwörter | EG, EU, staatliche Beihilfe, Spanien, Nichtigkeit |
Rechtsfrage: | Rechtsmittel der Klägerin gegen das EuG-Urteil vom 14.12.2022 Rs T-126/20: Die Rechtsmittelführerin beantragt, - das Urteil des Gerichts aus den Gründen, die im Rahmen der drei Rechtsmittelgründe dargelegt werden, aufzuheben und festzustellen, dass dieses Urteil rechtsfehlerhaft ist; - gemäß Art. 61 der Satzung und Art. 170 der Verfahrensordnung in der Sache zu entscheiden und festzustellen, dass dem von der Autoridad Portuaria de Bilbao im ersten Rechtszug gestellten Antrag auf Nichtigerklärung der vor dem Gericht angefochtenen Beschlüsse stattzugeben ist; - der Kommission die Kosten aufzuerlegen, die der Autoridad Portuaria de Bilbao sowohl im ersten Rechtszug als auch im vorliegenden Verfahren vor dem Gerichtshof entstanden sind. |
Vorinstanz: | EuG |
Vorinstanz/Datum: | 14.12.2022 |
Vorinstanz/AZ: | Rs T-126/20 |
Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU 2023 Nr. C 173 S. 21 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 30.05.2024 |
Erledigungs-Az: | Rs C-110/23 P |