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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 8/21 (BFH) |
§§: | EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 4 Abs. 4 a, EStG § 4 Abs. 1, EStG § 6 b |
Schlagwörter | Überentnahme, Doppelstöckige Personengesellschaft, Reinvestitionsrücklage, Übertragung, Finanzierung, Schuldentilgung |
Rechtsfrage: | Überentnahmen bei mehrstöckiger Personengesellschaft: Ist die Übertragung einer Reinvestitionsrücklage gemäß § 6 b EStG von der Muttergesellschaft auf die Tochtergesellschaft bei der Ermittlung der Überentnahmen wie eine Einlage zu berücksichtigen? Ist eine teleologische Reduktion der streng gesellschaftsbezogenen Betrachtungsweise dahingehend geboten, dass zur konzerninternen Schuldentilgung verwendete Entnahmen keine Entnahmen im Sinne des § 4 Abs. 4 a EStG sind? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 18.03.2021 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 1984/18 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 21 09 99 |
Erledigendes Gericht: | bffh |
Erledigungs-Datum: | 27.09.2023 |
Erledigungs-Az: | IV R 8/21 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |