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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 24/21
§§: EStG § 63 Abs. 1 Satz 6, EStG § 68 Abs. 1, AO § 169 Abs. 2 Satz 2, AO § 370 Abs. 1 Nr. 2, AO § 378 Abs. 1
Schlagwörter Kindergeld, Wohnsitz, Ausland, Mitteilung, Steuerhinterziehung, Steuerverkürzung
Rechtsfrage: Kann es als vorsätzlich oder leichtfertig angesehen werden, wenn eine Mitteilung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 EStG in Bezug auf den Wohnsitz von im Ausland zu Ausbildungszwecken wohnenden Kindern unterbleibt, sodass eine verlängerte Festsetzungsverjährung nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO eintritt? Stellt der Wegzug eines Kindes in das Ausland eine mitteilungspflichtige Tatsache im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 1 EStG dar? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 19.10.2020
Vorinstanz/AZ: 2 K 683/20
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 17.08.2023
Erledigungs-Az: III R 24/21 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an das FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 18 34