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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VIII R 30/05 | 
| §§: | GewStG § 10 a, GewStG § 2 | 
| Schlagwörter | Betriebsverlegung, Gewerbeverlust, Franchising | 
| Rechtsfrage: | Ist die gewerbesteuerliche Unternehmensidentität bei einem Gewerbetreibenden (Franchisenehmer) auch dann gegeben, wenn eine Betriebsstätte geschlossen und in einer Entfernung von 600 km eine neue Betriebsstätte - unter Fortsetzung der gleichen Tätigkeit (Franchisekonzept) - eröffnet wird, jedoch das gesamte Anlagevermögen sowie der Warenbestand verkauft und kein Arbeitnehmer - bis auf den Marktleiter - übernommen wurde? Kann folglich der vortragsfähige Gewerbeverlust nach § 10 a GewStG auf die neu eröffnete Betriebsstätte übertragen werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung | 
| Vorinstanz: | FG Köln | 
| Vorinstanz/Datum: | 15.02.2005 | 
| Vorinstanz/AZ: | 6 K 5076/01 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 28 50 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 07.11.2006 | 
| Erledigungs-Az: | VIII R 30/05 | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 10 17 | 
