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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 1/20 (BFH) |
§§: | InvStG § 11, InvStG § 4 Abs. 2, InvStG § 7 Abs. 1, AEUV Art. 63 |
Schlagwörter | Kapitalertragsteuer, Investmentfonds, Kapitalverkehrsfreiheit, Steuerbefreiung, EG, EU |
Rechtsfrage: | Zur Europarechtskonformität des § 11 InvStG a.F.: Bezieht ein nach dem Recht eines anderen EU-Mitgliedstaates gegründeter, dort ansässiger und im Inland in keiner Weise niedergelassener Investmentfonds Dividenden inländischer Aktiengesellschaften und unterliegt er mit diesen Dividenden der beschränkten Steuerpflicht, während ein inländischer Investmentfonds nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InvStG a.F. von der Steuer befreit ist, stellt dies dann mit Blick auf die Kapitalverkehrsfreiheit eine Ungleichbehandlung dar, die aber durch Kohärenz und die Notwendigkeit, eine ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse zu wahren, gerechtfertigt ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 21.08.2019 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 999/17 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 19 21 10 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 13.03.2024 |
Erledigungs-Az: | I R 1/20 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an das FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 24 13 38 |