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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-392/20 (EuG)
§§: AEUV Art. 107, AEUV Art. 108
Schlagwörter EG, EU, staatliche Beihilfe, Nichtigkeit
Rechtsfrage: Klage eines Unternehmens gegen die Europäische Kommission: Die Klägerin beantragt, - den Beschluss der Europäischen Kommission vom 24.3.2020 in der Sache SA.43546 - Angebliche staatliche Beihilfe für Lekarna Ljubljana für nichtig zu erklären, mit dem festgestellt wurde, dass die von der Klägerin beanstandeten Maßnahmen keine staatliche Beihilfe darstellten, ohne dass ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet wurde, - der Europäischen Kommission ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
Vorinstanz: Unternehmen ./. Kommission
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2020 Nr. C 297 S. 40
Erledigendes Gericht: EuG
Erledigungs-Datum: 27.04.2022
Erledigungs-Az: Rs T-392/20