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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | Rs T-392/20 (EuG) |
| §§: | AEUV Art. 107, AEUV Art. 108 |
| Schlagwörter | EG, EU, staatliche Beihilfe, Nichtigkeit |
| Rechtsfrage: | Klage eines Unternehmens gegen die Europäische Kommission: Die Klägerin beantragt, - den Beschluss der Europäischen Kommission vom 24.3.2020 in der Sache SA.43546 - Angebliche staatliche Beihilfe für Lekarna Ljubljana für nichtig zu erklären, mit dem festgestellt wurde, dass die von der Klägerin beanstandeten Maßnahmen keine staatliche Beihilfe darstellten, ohne dass ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet wurde, - der Europäischen Kommission ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
| Vorinstanz: | Unternehmen ./. Kommission |
| Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU 2020 Nr. C 297 S. 40 |
| Erledigendes Gericht: | EuG |
| Erledigungs-Datum: | 27.04.2022 |
| Erledigungs-Az: | Rs T-392/20 |