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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-454/20 (EuG)
§§: VO (EU) Nr. 978/2012 Art. 1 Abs. 2
Schlagwörter EG, EU, Zoll, Zollpräferenz, Nichtigkeit, Kambodscha
Rechtsfrage: Klage eines Unternehmens gegen die Europäische Kommission: Die Klägerin beantragt, - die Delegierte Verordnung (EU) 2020/550 der Kommission vom 12.2.2020 zur Änderung der Anhänge II und IV der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der vorübergehenden Rücknahme der Regelungen nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 für bestimmte Waren mit Ursprung im Königreich Kambodscha teilweise für nichtig zu erklären, und zwar in Bezug auf die vorübergehende Rücknahme der ASP-Präferenzen für alle Zollcodes, die GMAC-Mitglieder betreffen, d.h. die in der Tabelle in Art. 1 Abs. 1 genannten HS-Codes und alle in der Tabelle in Art. 1 Abs. 2 genannten HS-Zollcodes mit Ausnahme des HS-Codes 1212 93; - der Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
Vorinstanz: Unternehmen ./. Kommission
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2020 Nr. C 287 S. 42
Erledigendes Gericht: EuG
Erledigungs-Datum: 22.11.2021
Erledigungs-Az: Rs T-454/20