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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-378/21 (EuGH) |
§§: | RL 2006/112/G Art. 203 |
Schlagwörter | EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Vorsteuerabzug, Rechnung, Berichtigung, Steuerschuldner |
Rechtsfrage: | 1. Wird die Mehrwertsteuer vom Aussteller einer Rechnung gemäß Art. 203 der MwSt-Richtlinie geschuldet, wenn - wie in einem Fall wie diesem - keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegen kann, weil die Leistungsempfänger der Dienstleistungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Endverbraucher sind? - 2. Falls die erste Frage bejaht wird und damit der Aussteller einer Rechnung gemäß Art. 203 der MwSt-Richtlinie die Mehrwertsteuer schuldet: - a. Kann die Berichtigung der Rechnungen gegenüber den Leistungsempfängern unterbleiben, wenn einerseits eine Gefährdung des Steueraufkommens ausgeschlossen und andererseits die Berichtigung der Rechnungen faktisch unmöglich ist? - b. Steht es der Berichtigung der Mehrwertsteuer entgegen, dass die Endverbraucher die Steuer im Rahmen des Entgeltes getragen haben und sich damit der Steuerpflichtige durch Berichtigung der Mehrwertsteuer bereichert? |
Vorinstanz: | BundesFG (Österreich) |
Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU 2021 Nr. C 349 S. 22 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 08.12.2022 |
Erledigungs-Az: | Rs C-378/21 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 23 01 24 |