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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-248/09 (EuGH)
§§: VO (EWG) Nr. 2454/93 Art. 448, VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 4
Schlagwörter EG, EU, Zoll, Ausfuhrzollabfertigung, Mehrwertsteuer, Einfuhr
Rechtsfrage: 1. Kann die Ausfuhrzollabfertigung i.S. von [Anhang IV 5. Titel] Nr. 1 der Beitrittsakte als erfolgt angesehen werden, wenn ein Lademanifest ausgefertigt wird, ohne dass die in Art. 448 der VO Nr. 2454/93 vorgesehenen Maßnahmen durchgeführt wurden (die deutsche Zollbehörde hatte der lettischen Zollbehörde den Antrag der Schifffahrtsgesellschaft nicht in angemessener Weise mitgeteilt)? - 2. Sofern die erste Frage zu verneinen ist: Kann in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens davon ausgegangen werden, dass die Bestimmungen, die das Zollverfahren regeln (VO Nrn. 2913/92 und 2454/93), nicht anwendbar sind? - 3. Sofern die erste Frage bejaht wird: Ist Anhang IV 5. Titel Nr. 1 der Akte über den Beitritt zur EU dahin auszulegen, dass eine Ware, die nach der Ausfuhrzollabfertigung in der erweiterten Gemeinschaft transportiert, aber nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wird, nicht von Zöllen und anderen Zollmaßnahmen befreit ist, auch wenn diese Ware zweifellos Gemeinschaftsstatus hat? Mit anderen Worten: Ist es im vorliegenden Fall entscheidend, ob das Zollverfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr durchgeführt wurde? - 4. Ist die Mehrwertsteuer vom Begriff "Einfuhrabgaben" des Art. 4 Nr. 10 der VO Nr. 2913/92 umfasst? - 5. Sofern die vierte Frage bejaht wird: Trifft die Verpflichtung zur Abführung der Mehrwertsteuer, die als Zoll bei der Einfuhr der Waren zu zahlen ist, den Hauptverpflichteten oder den Endabnehmer der Waren? Sind Umstände denkbar, unter denen diese Verpflichtung aufgeteilt werden kann?
Vorinstanz: Augstâkâs tiesas Senâta (Lettland)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2009 Nr. C 220 S. 22
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 29.07.2010
Erledigungs-Az: Rs C-248/09
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 10 26 19