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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-330/21 (EuGH) |
§§: | RL 2006/112/EG Art. 98 Abs. 2, RL 2006/112/EG Anh. III Nr. 14 |
Schlagwörter | EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, ermäßigter Steuersatz, Überlassung, Sportanlagen |
Rechtsfrage: | Ist Art. 98 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112 in Verbindung mit Anhang III Nr. 14 dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass die Überlassung von Sportanlagen nur dann in den Anwendungsbereich des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes fällt, wenn dabei keine Einzel- oder Gruppenanleitung gegeben wird? |
Vorinstanz: | Rechtbank van eerste aanleg Oost-Vlaanderen, Afdeling Gent (Belgien) |
Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU 2021 Nr. C 338 S. 9 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 22.09.2022 |
Erledigungs-Az: | Rs C-330/21 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 22 16 24 |