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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 3/21 (BFH)
§§: EStG § 20, EStG § 18 Abs. 1 Nr. 4, EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, AO § 39 Abs. 2 Nr. 2
Schlagwörter Kapitaleinkünfte, Vermögensverwaltung, Fondsgesellschaft, Einkünfteverteilung, Tätigkeitsvergütung
Rechtsfrage: Steuerliche Behandlung des Carried Interest bei einer vermögensverwaltend tätigen Personengesellschaft (Private Equity Fonds): Handelt es sich bei dem Carried Interest um einen originären Gewinnanteil, der Gegenleistung für den von den Initiatoren geleisteten Gesellschafterbeitrag ist, und ist daher die kapitaldisproportionale Ergebnisverteilung im Streitfall anzuerkennen? Findet die Umqualifizierung der Einkünfte gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG auf Gesellschafter- oder auf Gesellschaftsebene statt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 17.11.2020
Vorinstanz/AZ: 12 K 2334/18
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 21 01 76