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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-123/21 P (EuGH)
§§: DVO (EU) 2018/921, VO (EU) 2016/1036 Art. 3, VO (EU) 2016/1036 Art. 11, VO (EU) 2016/1036 Art. 6, VO (EU) 2016/1036 Art. 19, VO (EU) 2016/1036 Art. 20
Schlagwörter EG, EU, Nichtigkeit, Einfuhr, Antidumpingzoll, China, Weinsäure
Rechtsfrage: Rechtsmittel gegen das EuG-Urteil vom 16.12.2020 Rs T-541/18: Die Rechtsmittelführerin beantragt, - das Urteil des Gerichts vom 16.12.2020 in der Rechtssache T-541/18 aufzuheben, - den von der Rechtsmittelführerin in ihrer Klage vor dem Gericht gestellten Anträgen gemäß Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs stattzugeben und die angefochtene Verordnung, soweit sie die Rechtsmittelführerin betrifft oder, hilfsweise, insgesamt für nichtig zu erklären, und - der anderen Partei des Verfahrens und den Streithelferinnen die Kosten der Rechtsmittelführerin für das Rechtsmittelverfahren und für das Verfahren vor dem Gericht in der Rechtssache T-541/18 aufzuerlegen. Hilfsweise beantragt die Rechtsmittelführerin, - die Rechtssache zur Entscheidung über ihre Anträge an das Gericht zurückzuverweisen, soweit es der Verfahrensstand erlaubt, und - die Kostenentscheidung vorzubehalten.
Vorinstanz: EuG
Vorinstanz/Datum: 16.12.2020
Vorinstanz/AZ: Rs T-541/18
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2021 Nr. C 182 S. 40
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 28.09.2023
Erledigungs-Az: Rs C-123/21 P
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 17 22