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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-480/20 (EuG)
§§: DVO (EU) 2020/776, VO (EU) 2016/1037 Art. 1, VO (EU) 2016/1037 Art. 2, VO (EU) 2016/1037 Art. 3, VO (EU) 2016/1037 Art. 4, VO (EU) 2016/1037 Art. 5, VO (EU) 2016/1037 Art. 6, VO (EU) 2016/1037 Art. 12, VO (EU) 2016/1037 Art. 24
Schlagwörter EG, EU, Ausgleichszoll, Nichtigkeit, China, Glasfasern, Ägypten, Antidumpingzoll
Rechtsfrage: Klage mehrerer Unternehmen gegen die Europäische Kommission: Die Klägerinnen beantragen, - die Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 der Kommission vom 12.6.2020 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerinnen betrifft; - der Kommission und jedem Streithelfer, der zur Unterstützung der Kommission zugelassen wird, die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.
Vorinstanz: Unternehmen ./. Kommission
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2020 Nr. C 304 S. 23
Erledigendes Gericht: EuG
Erledigungs-Datum: 01.03.2023
Erledigungs-Az: Rs T-480/20