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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 56/00 |
§§: | FGO § 90, FGO § 96 Abs. 2, EStG § 4 Abs. 1 |
Schlagwörter | Mündliche Verhandlung, Verzicht, Rechtliches Gehör, Darlehen, Betriebsvermögen |
Rechtsfrage: | 1. Verletzung rechtlichen Gehörs: Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, obwohl hierauf nicht verzichtet wurde? - 2. Betriebliche oder private Veranlassung eines für den Grundstückserwerb und die Errichtung eines Nachtlokals bestimmten Darlehens. Gehörte es zum Betriebsvermögen der vom Kläger betriebenen Tischlerei, weil es der Erlangung eines Auftrags diente? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG des Landes Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 14.06.2000 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 1515/98 E, G |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 01 80 40 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 14.05.2003 |
Erledigungs-Az: | X R 56/00 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 03 49 78 |