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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-479/20 (EuG)
§§: DVO (EU) 2020/611
Schlagwörter EG, EU, Antidumpingzoll, Nichtigkeit, China, Malaysia, Eisen, Stahl, Nichtigkeit
Rechtsfrage: Klage mehrerer Unternehmen gegen die Europäische Kommission: Die Klägerinnen beantragen, - die Klage für zulässig zu erklären; - die Durchführungsverordnung (EU) 2020/611 der Kommission vom 30.4.2020 zur Wiedereinführung des mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China im Hinblick auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, für nichtig zu erklären und - der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Vorinstanz: Unternehmen ./. Kommission
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2020 Nr. C 304 S. 22
Erledigendes Gericht: EuG
Erledigungs-Datum: 18.05.2022
Erledigungs-Az: Rs T-479/20