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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-163/20 (EuGH)
§§: AEUV Art. 18, AEUV Art. 45 Abs. 1, VO (EG) Nr. 492/2011 Art. 7 Abs. 1, VO (EG) Nr. 492/2011 Art. 7 Abs. 2, VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 4, VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 5 Buchst. b, VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 7, Art. 67, VO (EG) Nr. 987/2009 Art. 60 Abs. 1
Schlagwörter EG, EU, Familienleistung, Kindergeld
Rechtsfrage: Sind Art. 18 und Art. 45 Abs. 1 AEUV, Art. 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 492/2011, Art. 4, Art. 5 Buchst. b, Art. 7 und Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sowie Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 dahin auszulegen, dass sie der Anwendung einer nationalen Regelung entgegenstehen, die vorsieht, dass Familienleistungen für ein Kind, das sich nicht tatsächlich ständig in dem diese Familienleistungen zahlenden Mitgliedstaat, sondern tatsächlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für den jeweiligen Staat im Verhältnis zu dem die Familienleistungen zahlenden Mitgliedstaat anzupassen sind?
Vorinstanz: BundesFG (Österreich)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2020 Nr. C 247 S. 7
Erledigungs-Vermerk: Streichung der Rechtssache