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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | I R 11/24 (BFH) |
| §§: | KStG § 8 b Abs. 3 Satz 4, KStG § 8 b Abs. 3 Satz 5, KStG § 8 b Abs. 3 Satz 6, KStG § 8 b Abs. 3 Satz 7, KStG § 8 b Abs. 3 Satz 8 |
| Schlagwörter | Veräußerungsgewinn, Anteilsveräußerung, Betriebsausgabe, Abzugsverbot |
| Rechtsfrage: | Zum Anwendungsbereich des Abzugsverbots nach § 8 b Abs. 3 Satz 4 ff. KStG: 1. Ist eine Nähebeziehung zu einer natürlichen Person durch § 8 b Abs. 3 Satz 5 KStG auch erfasst? - 2. Betrifft die Wirkung des § 8 b Abs. 3 Satz 4 KStG auch Zinsen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
| Vorinstanz: | FG Berlin-Brandenburg |
| Vorinstanz/Datum: | 16.04.2024 |
| Vorinstanz/AZ: | 8 K 8073/22 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 24 09 58 |