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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 7/23 (BFH)
§§: KStG § 36 Abs. 7, KStG § 36 Abs. 4, KStG § 34 Abs. 13 f, GG Art. 3 Abs. 1
Schlagwörter Körperschaftsteuerguthaben, Körperschaftsteuerminderung, Gleichbehandlung
Rechtsfrage: 1. Verstoßen die durch das Jahressteuergesetz 2010 getroffenen Regelungen zur Umgliederung der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals (VK) in ein Körperschaftsteuerguthaben gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes? Führt die weiterhin gemäß § 36 Abs. 4 KStG vorzunehmende Verrechnung von negativen EG 02 mit belasteten VK zu einer verfassungswidrigen Vernichtung von Körperschaftsteuerminderungspotential? - 2. Mit Beschluss vom 24.11.2022 2 BvR 1424/15 hat das BVerfG aufgrund der Verfassungsbeschwerde das BFH-Urteil vom 25.2.2015 I R 86/12 aufgehoben und die Sache an den BFH zurückverwiesen. Der Rechtsstreit wird nun unter dem neuen Az. I R 7/23 geführt. - 3. Das Verfahren I R 7/23 wurde durch Beschluss vom 17.5.2023 bis zur Wirksamkeit der vom BVerfG geforderten rückwirkenden gesetzlichen Neuregelung von § 36 Abs. 4 KStG i.d.F. von § 34 Abs. 13 f KStG i.d.F. des JStG 2010 sowie § 36 Abs. 4 KStG i.d.F. von § 34 Abs. 11 KStG i.d.F. des Gesetzes vom 25.7.2014 --längstens bis zum 31.12.2023-- ausgesetzt. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 13.11.2012
Vorinstanz/AZ: 6 K 676/12
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 13 05 41
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 17.05.2023
Erledigungs-Az: I R 7/23 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Historisches AZ: I R 86/12 - Verfahren erledigt durch: Aussetzung/Ruhen des Verfahrens (Beschluss vom 17.5.2023) - Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortsetzung/Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen.