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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 48/22 (BFH)
§§: KStG § 8 Abs. 3 Satz 2, EStG § 4 f Abs. 1 Satz 1, EStG § 52 Abs. 12 c, HGB § 253 Abs. 2 Satz 2, HGB § 253 Abs. 2 Satz 4
Schlagwörter Pensionszusage, Verdeckte Gewinnausschüttung, Schuldbeitritt
Rechtsfrage: Erhöhung des Entgelts für einen Schuldbeitritt zu Pensionszusagen: 1. Ist eine gesellschaftliche Veranlassung regelmäßig anzunehmen, wenn die Kapitalgesellschaft ohne Gegenleistung eine ihr günstige, gesicherte Rechtsposition zugunsten ihres Gesellschafters aufgibt, indem sie einer für sie ungünstigen Vertragsänderung zustimmt? - 2. Kommt es für den Stichtag 28.11.2013, der für die zeitliche Anwendung des § 4 f EStG i.d.F. des AIFM-StAnpG nach § 52 Abs. 12 c EStG i.d.F. des AIFM-StAnpG maßgeblich ist, auf den Zeitpunkt der jeweiligen Verpflichtungsübertragung, nicht auf den Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendungen an (entgegen BMF-Schreiben vom 30.11.2017, BStBl 2017 I S. 1619)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 26.10.2022
Vorinstanz/AZ: 13 K 2921/19 K, G
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 22 20 09