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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 24/21 |
§§: | EStG § 63 Abs. 1 Satz 6, EStG § 68 Abs. 1, AO § 169 Abs. 2 Satz 2, AO § 370 Abs. 1 Nr. 2, AO § 378 Abs. 1 |
Schlagwörter | Kindergeld, Wohnsitz, Ausland, Mitteilung, Steuerhinterziehung, Steuerverkürzung |
Rechtsfrage: | Kann es als vorsätzlich oder leichtfertig angesehen werden, wenn eine Mitteilung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 EStG in Bezug auf den Wohnsitz von im Ausland zu Ausbildungszwecken wohnenden Kindern unterbleibt, sodass eine verlängerte Festsetzungsverjährung nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO eintritt? Stellt der Wegzug eines Kindes in das Ausland eine mitteilungspflichtige Tatsache im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 1 EStG dar? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 19.10.2020 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 683/20 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 17.08.2023 |
Erledigungs-Az: | III R 24/21 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an das FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 23 18 34 |