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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 5/18 (BFH)
§§: UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, UStG § 14 c Abs. 2, RL 2006/112/EG Art. 168
Schlagwörter Vorsteuerabzug, Baukostenzuschuss, Gemeinschaftspraxis, Unberechtigter Steuerausweis, Vorteilsausgleich, Hilfsgeschäft, EG, EU
Rechtsfrage: 1. Hat eine ärztliche Gemeinschaftspraxis einen Anspruch auf Vorsteuerabzug aus Rechnungen von beauftragten Baufirmen für die Herrichtung der angemieteten Praxisräume, wenn der Praxisumbau Bestandteil der mietvertraglichen Hauptpflicht der Vermieterin und nicht Gegenstand eines eigenständigen weiteren Werkvertrags war, und die Praxisgemeinschaft von der Vermieterin einen Baukostenzuschuss erhalten hat? - 2. Liegen die Voraussetzungen für die Entstehung der Umsatzsteuer nach § 14 c Abs. 2 Satz 2 UStG durch unberechtigten Steuerausweis vor, wenn die Praxisgemeinschaft die geleisteten Baukostenzuschüsse gegenüber der Vermieterin mit Rechnungen und darin gesondert ausgewiesenen Steuerbeträgen abgerechnet hat, obwohl die Durchreichung der Kosten für die Praxiseinbauten an die Vermieterin keinen steuerbaren Umsatz i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG darstellt? - 3. Setzt Art. 168 der Richtlinie 2006/112/EG voraus, dass der Steuerpflichtige die Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Sächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 18.07.2017
Vorinstanz/AZ: 5 K 880/15
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 18 07 71
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 13.11.2019
Erledigungs-Az: V R 5/18
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 19 19 23