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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VII R 19/19 (BFH) |
§§: | StromStG § 9 a Abs. 1 Nr. 2 |
Schlagwörter | Stromsteuer, Steuerentlastung, Kraftstrom, Produzierendes Gewerbe, Heißluftventilator |
Rechtsfrage: | Ist einem auf die Herstellung von Dämmstoffen spezialisierten Unternehmen für eingesetzten Strom zum Betrieb von Heißluftventilatoren im Rahmen der Steinwolle-Produktion eine Steuerentlastung nach § 9 a StromStG zu gewähren? Die Klägerin beruft sich im Streitfall auf den untrennbaren Zusammenhang zwischen der Wärmeerzeugung und der zum Betrieb der Heißluftventilatoren und Luftzufuhr und -abfuhr entnommenen Strommenge mit den Wärmeprozessen des § 9 a Abs. 1 Nr. 2 StromStG. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 14.03.2019 |
Vorinstanz/AZ: | 14 K 1773/17 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 19 09 15 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 02.09.2021 |
Erledigungs-Az: | VII R 19/19 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 21 18 92 |