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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 39/13 (BFH)
§§: AO § 164 Abs. 2, AO § 172 Abs. 1
Schlagwörter Änderung, Insolvenz, Vorbehalt der Nachprüfung
Rechtsfrage: Kann ein vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Kapitalgesellschaft nach § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangener Körperschaftsteuerbescheid, der zu einer Steuernachzahlung geführt hat und noch vor Insolvenzeröffnung mit dem Einspruch angefochten wurde, nach Abschluss des Insolvenzverfahrens geändert werden, auch wenn die Körperschaftsteuerforderung in die Insolvenztabelle eingetragen wurde, nachdem der Insolvenzverwalter seinen Widerspruch gegen die Anmeldung dieser Forderung zurückgenommen hatte? Verliert der Vorbehalt der Nachprüfung mit der widerspruchslosen Eintragung der Forderung in die Insolvenztabelle seine Wirkung? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 08.05.2013
Vorinstanz/AZ: 10 K 3191/12
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 13 33 67
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 22.10.2014
Erledigungs-Az: I R 39/13
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 14 33 39