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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 49/18 (BFH)
§§: KN Unterpos. 13021905, KN Unterpos. 33021090, BranntwMonG § 130
Schlagwörter Einreihung, Tarifierung, Alkohol, Branntweinsteuer
Rechtsfrage: Handelt es sich bei dem mitttels eines Lösungsmittels aus Vanilleschoten gewonnenen und für die Lebensmittelindustrie zur Herstellung von Schokolade, Joghurt und Backwaren bestimmten Extrakt, das vor der Einfuhr in die EU mit Alkohol und Wasser verdünnt wird, um einen der Branntweinsteuer unterliegenden Pflanzenauszug im Sinne der Unterposition 1302 1905, oder ist die Ware als Mischung von Riechstoffen in die Unterposition 3302 1090 einzureihen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 18.09.2018
Vorinstanz/AZ: 11 K 625/18
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 29.12.2020
Erledigungs-Az: VII R 49/18 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Verfahren ist erledigt durch: Aussetzung/Ruhen des Verfahrens (Beschluss vom 29.12.2020) -- Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortsetzung/Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen.