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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-594/13 (EuGH) |
§§: | Richtlinie 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. g, Richtlinie 2006/112/EG Art. 134 Buchst. a |
Schlagwörter | EG, EU, Umsatzsteuer, Personalgestellung, Pflegefachkräfte, Pflegeeinrichtungen, Steuerbefreiung, Pflegeleistung |
Rechtsfrage: | 1. Zur Auslegung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL (= RL 2006/112/EG): a) Kann ein Mitgliedstaat das ihm eingeräumte Ermessen zur Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter dahingehend ausüben, dass er zwar Personen anerkennt, die ihre Leistungen an Sozialkassen und Pflegekassen erbringen, nicht aber auch staatlich geprüfte Pflegekräfte, die ihre Leistungen unmittelbar an Pflegebedürftige erbringen? - b) Falls staatlich geprüfte Pflegekräfte als soziale Einrichtung anzuerkennen sind: Ergibt sich die Anerkennung einer Zeitarbeitsfirma, die staatlich geprüfte Pflegekräfte an anerkannte Pflegeeinrichtungen (Zieleinrichtungen) verleiht, aus der Anerkennung des verliehenen Personals? - 2. Zur Auslegung von Art. 134 Buchst. a MwStSystRL: Ist die Gestellung von staatlich geprüften Pflegekräften für die Erbringung von Pflegeleistungen der Zieleinrichtung (Entleiher) als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundener Umsatz unerlässlich, wenn die Zieleinrichtung ohne Personal nicht tätig werden kann? |
Vorinstanz: | BFH |
Vorinstanz/Datum: | 21.08.2013 |
Vorinstanz/AZ: | V R 20/12 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 13 30 67 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 12.03.2015 |
Erledigungs-Az: | Rs C-594/13 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 15 06 04 |