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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 3/22 (BFH)
§§: EStG § 13, EStG § 2
Schlagwörter Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, Gewinnerzielungsabsicht, Liebhaberei, Totalgewinn
Rechtsfrage: Ist bei dem für die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht maßgeblichen erzielbaren Totalgewinn (neben den in der Vergangenheit erzielten und in der Zukunft künftig zu erwartenden Gewinnen) im Falle einer Betriebsgründung ein sich möglicherweise ergebender Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn/-verlust (aufgrund im betrieblichen Grundvermögen gebildeter stiller Reserven) nur zu berücksichtigen, wenn ein solcher bei Betriebsbeginn in nachprüfbarer Weise (z.B. in einem Betriebskonzept) festgehalten worden war? - Spricht es gegen das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht, wenn über viele Jahre hin erzielte Verluste aus einem landwirtschaftlichen Betrieb hingenommen werden, ohne dass der Unternehmer ernstliche Gegenmaßnahmen ergreift, um den Betrieb in die Gewinnzone zu führen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Mecklenburg-Vorpommern
Vorinstanz/Datum: 22.12.2021
Vorinstanz/AZ: 3 K 412/17
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 22 04 52